FSPWS24 - Einsicht, vorzeitiges Nichtbestehen durch schriftliche FSP (sFSP) sowie verpflichtende mündliche FSP (pmFSP) und freiwillige mündliche FSP (fmFSP) für Kurs T + M

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Liebe Teilnehmer*innen des Kurses T und M,

bis Donnerstag 12.12.2024 um 12 Uhr, haben Sie die Einsicht in alle schriftlichen FSP abgeschloßen. 

Das Studienbüro wird voraussichtlich am Donnerstag 12.12.2024 gegen 12:30 Uhr per E-Mail folgende Informationen bekanntgeben können:

  1. Wer eine verpflichtende mündliche FSP (pmFSP) ablegen muss (wenn die Differenz zwischen Vornote und schriftlicher FSP größer als 1,9 beträgt).
  2. Wer bereits nach der schriftlichen Prüfung die gesamte FSP nicht bestanden hat.
  3. Wer eine Nachprüfung in einem Fach ablegen muss.

Falls Sie keine verpflichtende mündliche FSP (pmFSP) haben, aber eine freiwillige gebührenpflichtige mündliche FSP (fmFSP) ablegen möchten, können Sie ausschließlich am Donnerstag, den 12.12.2024, von 14:00 bis 14:30 Uhr im Studienbüro einen Antrag für fmFSP stellen. Die Gebühr beträgt 80 € pro fmFSP.

Geplant ist, dass alle mündlichen FSPs in allen Fächern für Kurs T und M zwischen 16.-20.12.2024 und 06.-10.01.2025 stattfinden. Die genauen Termine werden am Freitag 13.12.2024, gegen 17:00 Uhr per Mail bekanntgegeben.

Hier ein Auszug aus der Studienkollegverordnung des Landes Sachsen-Anhalt bezüglich des vorzeitigen Nichtbestehens der FSP nach der schriftlichen Prüfung (Punkt 2 oben) sowie der Nachprüfung (Punkt 3 oben):

§ 25 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(4) Ein Prüfling hat bereits nach der schriftlichen Prüfung die Feststellungsprüfung nicht bestanden und ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, wenn er:

  1. in der schriftlichen Prüfung im Fach Deutsch die Gesamtnote „ungenügend (5,1 bis 6,0)“ erzielt hat, oder
  2. in der schriftlichen Prüfung in zwei Fächern die Note „ungenügend (5,1 bis 6,0)“ erzielt hat.

(5) Wird in nur einem Fach außer Deutsch in der schriftlichen Prüfung die Note „ungenügend (5,1 bis 6,0)“ erzielt, ist in diesem Fach eine schriftliche Nachprüfung durchzuführen. Wird sie mit mindestens der Note „ausreichend (4,0)“ bestanden, geht die bereits erbrachte Note der schriftlichen Prüfung in die Berechnung der Endnote ein. Wird die Nachprüfung nicht bestanden, so ist der Prüfling von der mündlichen Prüfung in diesem Fach ausgeschlossen; die Feststellungsprüfung gilt als nicht bestanden.

Mit diesem Auszug möchten wir die Kriterien für das Nichtbestehen sowie die Regelungen zur Nachprüfung transparent darstellen.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Studienbüro